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Gemäß Art. 141 II der Bayerischen Verfassung haben Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts die Aufgabe, „Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen und zu pflegen [...]“.

Schloss Nymphenburg ist ein Architektur-, Kunst- und Gartendenkmal von europäischem Rang.

Die Gesamtanlage steht unter Ensembleschutz. Zudem sind die Gebäude des Schlosskomplexes gemäß Art. 1 Abs. 2 DSchG Einzelbaudenkmäler.

Bis Dezember 2016 war daher auch das Institutsgebäude an der Maria-Ward-Straße 1a als Baudenkmal in der Bayerischen Denkmalliste eingetragen. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege erklärte im Dezember 2016 konträr zu diesem Eintrag, dass kein Schutz als Einzeldenkmal bestünde.

 

Eintragung der gesamten Schlossanlage einschließlich des Institutsbaus als Einzelbaudenkmal im Bayerischen Denkmalatlas, Screenshot vom 17.11.2016

 

Partielle Herausnahme des Institutsbaus aus dem Bayerischen Denkmalatlas, Screenshot vom 20.12.2016

 

Vollständige Herausnahme des Institutsbaus aus dem Bayerischen Denkmalatlas, Screenshot vom 22.12.2016

 

Im Gegensatz dazu lässt sich die Denkmaltopographie München von 1985 in Buchform nachträglich nicht ändern. In "Denkmäler in Bayern" Band I.1 Landeshauptstadt München, herausgegeben von Prof. Dr. Michael Petzet, findet sich auf S. 110 unten beim Eintrag zum Ensemble Nymphenburg (S. 110 - 113): "Maria-Ward-Straße 3, 5, 7, 9 (1, 1a und 3 sind Teile des Schloßes selbst)" und auf S. 245 bei den Einzeldenkmälern: "Maria-Ward-Straße 1a, 1b. Nördlicher Abschlußbau des Schlosses Nymphenburg (siehe dort), jetzt Institut für Genetik (Nr. 1a) und Zoologische Staatssammlung (Nr. 1b)."