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Das Institut für Genetik ist nicht allein Ensemblebestandteil, wie das Landesamt für Denkmalpflege als die zuständige Fachbehörde glauben macht. Nymphenburg ist nach korrekter Auslegung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes nicht nur ein Ensemble, sondern insgesamt (Einzel-) Baudenkmal. Dies hat Folgen für die Denkmaleigenschaft der einzelnen Teile sowie für die Erlaubnispflicht des Bauvorhabens. Der Abbruch des Gebäudes Maria-Ward-Straße 1a ist damit nämlich Beseitigung eines Bestandteils der Schloss- und Parkanlage, ferner des Schlossgebäudes Nymphenburg. Alle Ergänzungen oder Veränderungen, auch das Institutsgebäude aus den 1960er Jahren, sind der Denkmaleigenschaft des Gesamtbestandes zugewachsen (wie z.B. neue Dachziegel oder Fenster an einem Denkmal).